Statiksoftware Pollux – Scheibenedition

Bereitstellungsvertrag für Studierende

Pollux Statiksoftware UG

(Pollux)

und

der Nutzer

schließen folgenden

Bereitstellungsvertrag über die Statiksoftware „Pollux Scheibenedition“.

§1 Vertragsgegenstand

(1) Pollux überlässt dem Nutzer die folgende Software zu Studienzwecken:

„Pollux Scheibenedition“.

 (2) Für die Software gilt die über www.pollux-statik.de erreichbare Produktbeschreibung im heutigen Stand. Die dort genannten Funktionsmerkmale und Systemvoraussetzungen der Software sind dem Nutzer bekannt. Er hat die Übereinstimmung dieser Spezifikation mit seinen Wünschen und Bedürfnissen geprüft.

(3) Die Software wird ausgeliefert:

  • Programm und Kurzdokumentation online.

(4) Dem Nutzer ist bekannt, dass sämtliche Berechnungsergebnisse, die mit Hilfe der Software durchgeführt wurden, ingenieurtechnisch kritisch zu prüfen sind und vor der weiteren Verarbeitung beispielsweise durch Vergleichsrechnungen zu plausibilisieren sind. Die Software ist als Arbeitserleichterung konzipiert und kann die Einhaltung der nach den Regeln der Kunst gebotenen Sorgfalts- und Obhutspflichten nicht ersetzen.

§2 Unentgeltlichkeit / Nachweispflicht und Versicherungen des Nutzers

Die Bereitstellung der Software erfolgt unentgeltlich. Der Nutzer ist verpflichtet, gegenüber Pollux nachzuweisen, dass der Nutzer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an einer staatlichen Hochschule auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als ordentlicher Studierender eingeschrieben ist. Der vorgenannte Nachweis gilt als erbracht, wenn der Nutzer Pollux eine Kopie der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Immatrikulationsbescheinigung überlässt. Der Nutzer versichert, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 während der gesamten Vertragsdauer erfüllt sein werden und dass er die Software für keine studienfremde Zwecke (bspw. gewerblich) nutzen wird.

§3 Keine Pflege der Software

Pollux erbringt während der Vertragslaufzeit keinerlei Pflegeleistungen, insbesondere werden folgende Leistungen nicht gewährt:

– den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Software,

– die Aktualisierung der Software (Updating),

– Bereitstellung neuer, nicht in der ursprünglichen Softwarebereitstellung enthaltenen, Features der Software (Upgrading)

§4 Rechte des Nutzers an der Software

(1) Der Nutzer ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst zu Studienzwecken zu verarbeiten. Pollux räumt ihm hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrages ein.

(2) Der Nutzer ist nicht berechtigt, die Software oder Teile davon selbst gewerblich zu nutzen oder an einen Dritten weiterzugeben oder einem Dritten die Nutzung oder Kenntnisnahme zu ermöglichen oder die Software für einen Dritten zu nutzen.

§5 Vertragsdauer, Kündigungsrechte, Vertragsstrafe

(1) Der Vertrag beginnt am Tag des Vertragsabschlusses, jedoch nicht vor Auslieferung der Software. Der Vertrag endet sechs Monate nach Ablauf des sechsten vollen Kalendermonats nach Vertragsschluss.

(2) Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Die außerordentliche Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(4) Bei Vertragsende gibt der Nutzer Pollux alle überlassenen Gegenstände zurück oder versichert schriftlich, dass sie gelöscht sind, und löscht oder vernichtet alle Kopien der Software und versichert schriftlich, dass dies geschehen ist.

(5) Kommt der Nutzer seinen Rückgabe- und Löschpflichten nicht unverzüglich nach Beendigung des Vertrages nach, wird eine Vertragsstrafe von EUR 50,00 fällig. Die Vertragsstrafe erhöht sich um ebendiesen Betrag für jede Woche, in der der Nutzer seine vorgenannten Pflichten nicht erfüllt, jedoch begrenzt bis auf einen Höchstbetrag von EUR 5.000,00.

§6 Rechtsmängel

Pollux übernimmt die Gewähr dafür, dass die vertragsgegenständliche Software während der Vertragslaufzeit die auf der Website www.pollux-statik.de beschriebenen Funktionen aufweist und frei von Rechten Dritter ist. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, wird Pollux dem Nutzer auf eigene Kosten und nach seiner Wahl die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder seine Leistung so abändern, dass Rechte Dritter nicht mehr beeinträchtigt werden und alle dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzen.

§7 Haftung, Verjährung

(1) Pollux haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit einer Person oder im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes haftet Pollux auch für leichte Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Pollux bei leichter Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht).

(2) Die Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Pollux.

(3) Für Datenverluste haftet Pollux – außer bei vorsätzlichem Handeln – nur, wenn der Nutzer in regelmäßigen Abständen Systemprüfungen und Datensicherungen durchgeführt hat und nur in dem Umfang, in dem die Daten mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

(4) Gewährleistungsansprüche des Nutzers verjähren innerhalb einer Frist von zwei Jahren bzw. innerhalb von einem Jahr, sofern der Nutzer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit Zugang der Mängelanzeige bei Pollux.

§8 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Beide Parteien haben über alle ihnen bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden Informationen auch über dessen Ablauf hinaus streng vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen der Datenschutzgesetze fallen.

(2) Pollux verpflichtet sich, Informationen, Unterlagen oder Daten im Sinne des vorherigen Absatzes, weder zu erheben noch zu speichern oder zu vervielfältigen oder sonst in irgendeiner Form zu nutzen oder zu verwerten. Die gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Dies gilt nicht, solange eine gesetzliche Regelung die Speicherung der Daten erlaubt.

§9 Schluss

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte ein wesentlicher Punkt nicht geregelt sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und von beiden Parteien zu unterzeichnen.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Pollux, sofern der Nutzer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Pollux ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.

Statiksoftware Pollux – Plattenedition

Bereitstellungsvertrag für Studierende

Pollux Statiksoftware UG

(Pollux)

und

der Nutzer

schließen folgenden

Bereitstellungsvertrag über die Statiksoftware „Pollux Plattenedition“.

§1 Vertragsgegenstand

(1) Pollux überlässt dem Nutzer die folgende Software zu Studienzwecken:

„Pollux Plattenedition“.

 (2) Für die Software gilt die über www.pollux-statik.de erreichbare Produktbeschreibung im heutigen Stand. Die dort genannten Funktionsmerkmale und Systemvoraussetzungen der Software sind dem Nutzer bekannt. Er hat die Übereinstimmung dieser Spezifikation mit seinen Wünschen und Bedürfnissen geprüft.

(3) Die Software wird ausgeliefert:

  • Programm und Kurzdokumentation online.

(4) Dem Nutzer ist bekannt, dass sämtliche Berechnungsergebnisse, die mit Hilfe der Software durchgeführt wurden, ingenieurtechnisch kritisch zu prüfen sind und vor der weiteren Verarbeitung beispielsweise durch Vergleichsrechnungen zu plausibilisieren sind. Die Software ist als Arbeitserleichterung konzipiert und kann die Einhaltung der nach den Regeln der Kunst gebotenen Sorgfalts- und Obhutspflichten nicht ersetzen.

§2 Unentgeltlichkeit / Nachweispflicht und Versicherungen des Nutzers

Die Bereitstellung der Software erfolgt unentgeltlich. Der Nutzer ist verpflichtet, gegenüber Pollux nachzuweisen, dass der Nutzer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an einer staatlichen Hochschule auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als ordentlicher Studierender eingeschrieben ist. Der vorgenannte Nachweis gilt als erbracht, wenn der Nutzer Pollux eine Kopie der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Immatrikulationsbescheinigung überlässt. Der Nutzer versichert, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 während der gesamten Vertragsdauer erfüllt sein werden und dass er die Software für keine studienfremde Zwecke (bspw. gewerblich) nutzen wird.

§3 Keine Pflege der Software

Pollux erbringt während der Vertragslaufzeit keinerlei Pflegeleistungen, insbesondere werden folgende Leistungen nicht gewährt:

– den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Software,

– die Aktualisierung der Software (Updating),

– Bereitstellung neuer, nicht in der ursprünglichen Softwarebereitstellung enthaltenen, Features der Software (Upgrading)

§4 Rechte des Nutzers an der Software

(1) Der Nutzer ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst zu Studienzwecken zu verarbeiten. Pollux räumt ihm hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrages ein.

(2) Der Nutzer ist nicht berechtigt, die Software oder Teile davon selbst gewerblich zu nutzen oder an einen Dritten weiterzugeben oder einem Dritten die Nutzung oder Kenntnisnahme zu ermöglichen oder die Software für einen Dritten zu nutzen.

§5 Vertragsdauer, Kündigungsrechte, Vertragsstrafe

(1) Der Vertrag beginnt am Tag des Vertragsabschlusses, jedoch nicht vor Auslieferung der Software. Der Vertrag endet sechs Monate nach Ablauf des sechsten vollen Kalendermonats nach Vertragsschluss.

(2) Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Die außerordentliche Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(4) Bei Vertragsende gibt der Nutzer Pollux alle überlassenen Gegenstände zurück oder versichert schriftlich, dass sie gelöscht sind, und löscht oder vernichtet alle Kopien der Software und versichert schriftlich, dass dies geschehen ist.

(5) Kommt der Nutzer seinen Rückgabe- und Löschpflichten nicht unverzüglich nach Beendigung des Vertrages nach, wird eine Vertragsstrafe von EUR 50,00 fällig. Die Vertragsstrafe erhöht sich um ebendiesen Betrag für jede Woche, in der der Nutzer seine vorgenannten Pflichten nicht erfüllt, jedoch begrenzt bis auf einen Höchstbetrag von EUR 5.000,00.

§6 Rechtsmängel

Pollux übernimmt die Gewähr dafür, dass die vertragsgegenständliche Software während der Vertragslaufzeit die auf der Website www.pollux-statik.de beschriebenen Funktionen aufweist und frei von Rechten Dritter ist. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, wird Pollux dem Nutzer auf eigene Kosten und nach seiner Wahl die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder seine Leistung so abändern, dass Rechte Dritter nicht mehr beeinträchtigt werden und alle dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzen.

§7 Haftung, Verjährung

(1) Pollux haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit einer Person oder im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes haftet Pollux auch für leichte Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Pollux bei leichter Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht).

(2) Die Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Pollux.

(3) Für Datenverluste haftet Pollux – außer bei vorsätzlichem Handeln – nur, wenn der Nutzer in regelmäßigen Abständen Systemprüfungen und Datensicherungen durchgeführt hat und nur in dem Umfang, in dem die Daten mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

(4) Gewährleistungsansprüche des Nutzers verjähren innerhalb einer Frist von zwei Jahren bzw. innerhalb von einem Jahr, sofern der Nutzer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit Zugang der Mängelanzeige bei Pollux.

§8 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Beide Parteien haben über alle ihnen bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden Informationen auch über dessen Ablauf hinaus streng vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen der Datenschutzgesetze fallen.

(2) Pollux verpflichtet sich, Informationen, Unterlagen oder Daten im Sinne des vorherigen Absatzes, weder zu erheben noch zu speichern oder zu vervielfältigen oder sonst in irgendeiner Form zu nutzen oder zu verwerten. Die gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Dies gilt nicht, solange eine gesetzliche Regelung die Speicherung der Daten erlaubt.

§9 Schluss

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte ein wesentlicher Punkt nicht geregelt sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und von beiden Parteien zu unterzeichnen.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Pollux, sofern der Nutzer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Pollux ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.