Statiksoftware Pollux – Plattenedition

Bereitstellungs- und Pflegevertrag

Pollux Statiksoftware UG

(Pollux)

und

der Nutzer

schließen folgenden

Bereitstellungs- und Pflegevertrag über die Statiksoftware „Pollux Plattenedition“.

§1 Vertragsgegenstand

(1) Pollux überlässt dem Nutzer die folgende Software:

„Pollux Plattenedition“.

(2) Für die Software gilt die über www.pollux-statik.de erreichbare Produktbeschreibung im heutigen Stand. Die dort genannten Funktionsmerkmale und Systemvoraussetzungen der Software sind dem Nutzer bekannt. Er hat die Übereinstimmung dieser Spezifikation mit seinen Wünschen und Bedürfnissen geprüft.

(3) Die Software wird ausgeliefert:

  • Programm und Kurzdokumentation online.
  • Dongle per Post.

(4) Dem Nutzer ist bekannt, dass sämtliche Berechnungsergebnisse, die mit Hilfe der Software durchgeführt wurden, ingenieurtechnisch kritisch zu prüfen sind und vor der weiteren Verarbeitung beispielsweise durch Vergleichsrechnungen zu plausibilisieren sind. Die Software ist als Arbeitserleichterung konzipiert und kann die Einhaltung der nach den Regeln der Kunst gebotenen Sorgfalts- und Obhutspflichten nicht ersetzen.

§2 Vergütung

(1) Die Vergütung beträgt für die ersten vollen zwölf Kalendermonate ab Vertragsschluss (“Erstes Nutzungsjahr”) insgesamt

  • EUR 739,00 netto, zzgl. Umsatzsteuer

und setzt sich zusammen aus

  • Dem einmaligen Bereitstellungsentgelt: EUR 499,00 zzgl. Umsatzsteuer und
  • Dem monatlichen Pflegeentgelt: EUR 240,00 zzgl. Umsatzsteuer.

Für die darauffolgenden Monate besteht die Vergütung ausschließlich aus dem monatlichen Pflegeentgelt.

Sofern mehr als eine Lizenz erworben wird, kann sich das einmalige Bereitstellungsentgelt verringern. Es können individuelle Vereinbarungen zwischen dem Nutzer und Pollux geschlossen werden. Die Vereinbarungen bedürfen in diesem Fall der Textform.

(2) Die Vergütung wird nach Maßgabe der folgenden Sätze fällig: mit Vertragsschluss wird der zeitanteilige Betrag des einmaligen Bereitstellungsentgelts und das Pflegeentgelt für die bis zum Kalenderjahresende verbleibenden vollen Kalendermonate des ersten Nutzungsjahres fällig. Mit Beginn desjenigen Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr des Vertragsabschlusses folgt, wird der zeitanteilige Betrag des einmaligen Bereitstellungsentgelts für die verbleibenden vollen Kalendermonate des ersten Nutzungsjahres sowie das monatliche Pflegeentgelt für das volle Kalenderjahr im Voraus fällig. Für darauffolgende Kalenderjahre wird das Pflegeentgelt zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

(3) Pollux erstellt mit dem Vertragsabschluss eine erste Abrechnung für die Bereitstellung der Software sowie für die Pflegeleistungen bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem dieser Vertrag geschlossen wurde. Zu Beginn desjenigen Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr des Vertragsschlusses folgt sowie für die jeweils darauffolgenden Kalenderjahre erstellt Pollux jeweils gesonderte Abrechnung für das ggf. anteilig zu leistende Bereitstellungsentgelt und das Pflegeentgelt. Die Abrechnungen werden mit Zugang fällig und sind spätestens zwei Wochen nach Zugang zu bezahlen.

(4) Pollux ist nach Ablauf des ersten Nutzungsjahres berechtigt, das Pflegeentgelt einseitig und nach billigem Ermessen anzupassen, soweit dies durch erhöhte Kosten der in § 3 genannten Leistungen gerechtfertigt ist. Teilweise Kostensteigerungen bei einer der in Leistungen gemäß § 3 sind mit ggf. gesunkenen Kosten einer anderen Leistung gemäß § 3 zu saldieren. Entsprechendes gilt für Teilkosten innerhalb der einzelnen Leistungen des § 3. Pollux wird die Anpassung des Pflegeentgelts gegenüber dem Nutzer in Textform anzeigen und begründen. Das angepasste Pflegeentgelt darf 110 % des Pflegeentgelts des vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen. Dieser Absatz gilt für etwaige Kostensenkungen zugunsten des Nutzers entsprechend. Im Falle der einseitigen Anpassung des Pflegeentgelts durch Pollux, steht dem Nutzer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige der Anpassung des Pflegeentgelts in Textform gegenüber Pollux auszuüben ist.

§3 Pflege der Software

(1)  Pollux erbringt während der Vertragslaufzeit folgende Leistungen:

– den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Software,

– die Aktualisierung der Software (Updating),

– Bereitstellung neuer, nicht in der ursprünglichen Softwarebereitstellung enthaltenen, Features der Software (Upgrading)

– die Beratung des Nutzers gemäß Absatz 3.

(2) Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch Fehlbedienung, unsachgemäße Behandlung seitens des Nutzers, durch Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden, ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Sie kann im Einzelfall gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden. Nicht Gegenstand dieses Vertrages sind weiterhin Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungsort, durch Fehler oder Nichtleistung der Stromversorgung, fehlerhafte Hardware oder sonstige, nicht von Pollux zu vertretende Einwirkungen verursacht werden. Diese Pflegearbeiten werden auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung allgemein gültigen Stundensätze von Pollux berechnet. Das Pollux erbringt die Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik und so, dass sie sich am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer orientieren. Die Leistungen werden nur in Bezug auf den zuletzt und den unmittelbar zuvor von Pollux ausgelieferten Softwarestand erbracht.

(3) Der Nutzer erhält durch Pollux per E-Mail und bei Bedarf telefonisch per Rückrufservice Hilfestellung bei Störungen an der Software und bei Bedienproblemen. Die Anfrage des Nutzers ist stets zunächst per Email herzustellen und – um eine möglichst schnelle und zielführende Bearbeitung zu ermöglichen – durch eine Beschreibung des Problems und durch Logfiles, Savefiles, etc. zu veranschaulichen. Die Art der Antwort, d.h. per Email oder telefonisch per Rückrufservice, bestimmt Pollux. Der Nutzer erreicht Pollux dazu an den Wochentagen Montag bis Freitag von 9:00 Uhr – 12:00 Uhr, mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage im Bundesland Baden-Würtemberg sowie mit Ausnahme  des 24. Dezember und des 31. Dezember unter info@pollux-statik.de. Eine zeitlich darüber hinausgehende Pflegebereitschaft bedarf der besonderen Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten.

§4 Rechte des Nutzers an der Software

(1) Der Nutzer ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Pollux räumt ihm hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrages ein.

(2) Der Nutzer ist nicht berechtigt, die Software oder Teile davon an einen Dritten weiterzugeben oder einem Dritten die Nutzung oder Kenntnisnahme zu ermöglichen oder die Software für einen Dritten zu nutzen.

(3) Den Absätzen 1 und 2 entsprechende Rechte werden dem Nutzer für Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 1 eingeräumt.

§5 Mitwirkungspflichten des Nutzers

(1) Der Nutzer wird auftretende Fehler Pollux unverzüglich mitteilen und diesen bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, Pollux auf dessen Anforderung Mängelberichte in Textform (z.B. per Email) vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind.

(2) Der Nutzer hat Pollux den Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen, auf denen die im Leistungsschein bezeichneten Programme installiert sind, zu gestatten. Der Nutzer stellt die für die Durchführung der Pflegearbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen (Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen) in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung.

(3) Der Nutzer benennt Pollux einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.

(4) Es obliegt dem Nutzern, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und die nicht im Zusammenhang mit der Software stehenden Soft- und Hardwareumgebung der Software ordnungsgemäß zu pflegen und zu warten. Der Nutzer hat die Hard- und Software insbesondere gegen unbefugte Zugriffe durch Mitarbeiter oder sonstige Dritte, Viren, Trojaner und sonstige Schadsoftware  zu schützen.

§6 Vertragsdauer, Kündigungsrechte, Vertragsstrafe

(1) Der Vertrag beginnt am Tag des Vertragsabschlusses, jedoch nicht vor Auslieferung der Software. Der Vertrag ist unbefristet.

(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten frühestens zum Ende des ersten Nutzungsjahres und danach unter Einhaltung derselben Frist zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt werden.

(3) Eine Kündigung aus wichtigem Grund muss zuvor mit einer Frist von zumindest zwei Wochen unter Benennung des Kündigungsgrundes in Textform angedroht werden. Wenn eine fristlose Kündigung durch Pollux auf einem vertragswidrigen Verhalten des Nutzers beruht, behält Pollux als Mindestschaden die vertragsgemäße Vergütung, auf die es ohne die Kündigung Anspruch gehabt hätte. Dem kann der Nutzer eine Vertragskündigung nach Absatz 2 entgegenhalten. Der Schadensersatzanspruch besteht nicht, wenn der Nutzer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Als Abzug für ersparte Aufwendungen von Pollux werden 10 % der Vergütung vereinbart. Dem Nutzer wird der Nachweis gestattet, die Ersparnis sei wesentlich höher als 10 %.

(4) Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Textform.

(5) Bei Vertragsende gibt der Nutzer Pollux alle überlassenen Gegenstände zurück (insbesondere den im Lieferumfang enthaltenen Dongle) oder versichert schriftlich, dass sie gelöscht sind, und löscht oder vernichtet alle Kopien der Software und versichert schriftlich, dass dies geschehen ist.

(6) Kommt der Nutzer seinen Rückgabe- und Löschpflichten nicht unverzüglich nach Beendigung des Vertrages nach, wird eine Vertragsstrafe von EUR 50,00 fällig. Die Vertragsstrafe erhöht sich um ebendiesen Betrag für jede Woche, in der der Nutzer seine vorgenannten Pflichten nicht erfüllt, jedoch begrenzt bis auf einen Höchstbetrag von EUR 5.000,00.

§7 Fehlerklassen, Reaktionszeiten, Verfügbarkeit

(1) Pollux ist verpflichtet, vom Nutzer gemeldete, reproduzierbare Fehler der Software zu untersuchen und dem Nutzer Hinweise zu geben, um die Folgen des Fehlers zu beseitigen. Ein Fehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Software eine in ihrer Leistungsbeschreibung angegebene Funktion nicht oder nicht zutreffend erfüllt oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält.

(2) Pollux wird auf vom Nutzer mitgeteilte Fehlermeldungen innerhalb von 2 Bankarbeitstagen reagieren. Er wird ihm danach innerhalb einer angemessenen Frist die voraussichtliche Dauer der Störungsanalyse und Störungsbeseitigung mitteilen. Pollux ist verpflichtet, den Fehler innerhalb der genannten Frist, spätestens aber innerhalb von 20 Bankarbeitstagen seit der mitgeteilten Fehlermeldung zu beseitigen.

(3) Bei wesentlichen Fehlern der Software ist Pollux verpflichtet, den Fehler in einer der folgenden Updates zu beseitigen. Ein Fehler gilt dann als wesentlich, wenn Berechnungsergebnisse fehlerhaft sind oder die Verwendung der Software durch reproduzierbare Abstürze nicht möglich ist (“Wesentlicher Fehler”). Voraussetzung für die Suche und die Beseitigung von Fehlern ist die Erfüllung der dem Nutzer gemäß § 6 obliegenden Mitwirkungspflichten.

(4) Sonstige Fehler sind nur zu beheben, wenn dies mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Neuprogrammierung wesentlicher Teile des Programms erforderlich ist.

(5) Pollux verpflichtet sich dazu, den Nutzer bzw. das Personal des Nutzers über Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten einmalig zu unterrichten. Über geplante Updates wird Pollux den Nutzer angemessene Zeit im Voraus unterrichten. Das gleiche gilt, sollte ein geplantes Update auf der verwendeten Hardware nicht möglich sein.

(6) Die Pflegearbeiten werden nicht am Installationsort durchgeführt. Sämtliche Pflegearbeiten werden über Updates in Form von Downloads durchgeführt. Die Installation der Updates obliegt außer bei vollautomatischen Updates dem Nutzer.

(7) Bei der Pflege der überlassenen Software wird Pollux regelmäßig die neueste Programmversion in Form von Downloads übermitteln und, sofern möglich, vollautomatisch installieren. Gepflegt wird dann nur noch diese Programmversion.

(8) Nicht vom Vertrag erfasst sind zusätzliche Leistungen (z.B. Installation der Software, individuell vom Nutzer gewünschte Anpassungen, Wechsel der Hardware oder des Betriebssystems des Nutzers).

§8 Rechtsmängel

(1) Pollux übernimmt die Gewähr dafür, dass die vertragsgegenständliche Software während der Vertragslaufzeit die auf der Website www.pollux-statik.de beschriebenen Funktionen aufweist.

(2) Pollux führt die übernommenen Arbeiten mit größter Sorgfalt und entsprechend dem neuesten Stand bewährter Technik aus.

(3) Erweist sich die Beseitigung eines Wesentlichen Fehlers als mit vertretbaren wirtschaftlichen Mitteln nicht möglich, muss Pollux eine Ausweichlösung entwickeln.

(4) Kommt Pollux der Pflicht zur Mängelbeseitigung innerhalb der im Rahmen dieses Vertrags genannten Fristen nicht nach, so hat der Nutzer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Danach kann der Nutzer entweder den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, Herabsetzung der Vergütung oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder den Vertrag zum Ende des nächsten Monats außerordentlich kündigen. Bei einer solchen außerordentlichen Kündigung wird das im Voraus entrichtete Bereitstellungsentgelt und das Pflegeentgelt pro rata temporis erstattet.

(5) Pollux übernimmt die Gewähr dafür, dass die geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, wird Pollux dem Nutzer auf eigene Kosten und nach seiner Wahl die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder seine Leistung so abändern, dass Rechte Dritter nicht mehr beeinträchtigt werden und alle dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzen.

(6) Der Nutzer räumt Pollux das Recht ein, Nutzereigene Programme oder Programme, an denen der Nutzer das Recht besitzt, die Programme zu bearbeiten oder zu ändern, für den Nutzer zu bearbeiten oder zu ändern. Der Nutzer stellt seinerseits Pollux von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden.

§9 Haftung, Verjährung

(1) Pollux haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit einer Person oder im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes haftet Pollux auch für leichte Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Pollux bei leichter Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht).

(2) Die Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Pollux.

(3) Für Datenverluste haftet Pollux – außer bei vorsätzlichem Handeln – nur, wenn der Nutzer in regelmäßigen Abständen Systemprüfungen und Datensicherungen durchgeführt hat und nur in dem Umfang, in dem die Daten mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

(4) Gewährleistungsansprüche des Nutzers verjähren innerhalb einer Frist von zwei Jahren bzw. innerhalb von einem Jahr, sofern der Nutzer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit Zugang der Mängelanzeige bei Pollux.

§10 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Beide Parteien haben über alle ihnen bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden Informationen auch über dessen Ablauf hinaus streng vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen der Datenschutzgesetze fallen.

(2) Pollux verpflichtet sich, Informationen, Unterlagen oder Daten im Sinne des vorherigen Absatzes, weder zu erheben noch zu speichern oder zu vervielfältigen oder sonst in irgendeiner Form außer zu Pflegezwecken zu nutzen oder zu verwerten. Die gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Dies gilt nicht, solange eine gesetzliche Regelung die Speicherung der Daten erlaubt.

§11 Schluss

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte ein wesentlicher Punkt nicht geregelt sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und von beiden Parteien zu unterzeichnen.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Pollux, sofern der Nutzer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Pollux ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.

Statiksoftware Pollux – Scheibenedition

Bereitstellungs- und Pflegevertrag

Pollux Statiksoftware UG

(Pollux)

und

der Nutzer

schließen folgenden

Bereitstellungs- und Pflegevertrag über die Statiksoftware „Pollux Scheibenedition“.

§1 Vertragsgegenstand

(1) Pollux überlässt dem Nutzer die folgende Software:

„Pollux Scheibenedition“.

(2) Für die Software gilt die über www.pollux-statik.de erreichbare Produktbeschreibung im heutigen Stand. Die dort genannten Funktionsmerkmale und Systemvoraussetzungen der Software sind dem Nutzer bekannt. Er hat die Übereinstimmung dieser Spezifikation mit seinen Wünschen und Bedürfnissen geprüft.

(3) Die Software wird ausgeliefert:

  • Programm und Kurzdokumentation online.
  • Dongle per Post.

(4) Dem Nutzer ist bekannt, dass sämtliche Berechnungsergebnisse, die mit Hilfe der Software durchgeführt wurden, ingenieurtechnisch kritisch zu prüfen sind und vor der weiteren Verarbeitung beispielsweise durch Vergleichsrechnungen zu plausibilisieren sind. Die Software ist als Arbeitserleichterung konzipiert und kann die Einhaltung der nach den Regeln der Kunst gebotenen Sorgfalts- und Obhutspflichten nicht ersetzen.

§2 Vergütung

(1) Die Vergütung beträgt für die ersten vollen zwölf Kalendermonate ab Vertragsschluss (“Erstes Nutzungsjahr”) insgesamt

  • EUR 639,00 netto, zzgl. Umsatzsteuer

und setzt sich zusammen aus

  • Dem einmaligen Bereitstellungsentgelt: EUR 399,00 zzgl. Umsatzsteuer und
  • Dem monatlichen Pflegeentgelt: EUR 240,00 zzgl. Umsatzsteuer.

Für die darauffolgenden Monate besteht die Vergütung ausschließlich aus dem monatlichen Pflegeentgelt.

Sofern mehr als eine Lizenz erworben wird, kann sich das einmalige Bereitstellungsentgelt verringern. Es können individuelle Vereinbarungen zwischen dem Nutzer und Pollux geschlossen werden. Die Vereinbarungen bedürfen in diesem Fall der Textform.

(2) Die Vergütung wird nach Maßgabe der folgenden Sätze fällig: mit Vertragsschluss wird der zeitanteilige Betrag des einmaligen Bereitstellungsentgelts und das Pflegeentgelt für die bis zum Kalenderjahresende verbleibenden vollen Kalendermonate des ersten Nutzungsjahres fällig. Mit Beginn desjenigen Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr des Vertragsabschlusses folgt, wird der zeitanteilige Betrag des einmaligen Bereitstellungsentgelts für die verbleibenden vollen Kalendermonate des ersten Nutzungsjahres sowie das monatliche Pflegeentgelt für das volle Kalenderjahr im Voraus fällig. Für darauffolgende Kalenderjahre wird das Pflegeentgelt zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

(3) Pollux erstellt mit dem Vertragsabschluss eine erste Abrechnung für die Bereitstellung der Software sowie für die Pflegeleistungen bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem dieser Vertrag geschlossen wurde. Zu Beginn desjenigen Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr des Vertragsschlusses folgt sowie für die jeweils darauffolgenden Kalenderjahre erstellt Pollux jeweils gesonderte Abrechnung für das ggf. anteilig zu leistende Bereitstellungsentgelt und das Pflegeentgelt. Die Abrechnungen werden mit Zugang fällig und sind spätestens zwei Wochen nach Zugang zu bezahlen.

(4) Pollux ist nach Ablauf des ersten Nutzungsjahres berechtigt, das Pflegeentgelt einseitig und nach billigem Ermessen anzupassen, soweit dies durch erhöhte Kosten der in § 3 genannten Leistungen gerechtfertigt ist. Teilweise Kostensteigerungen bei einer der in Leistungen gemäß § 3 sind mit ggf. gesunkenen Kosten einer anderen Leistung gemäß § 3 zu saldieren. Entsprechendes gilt für Teilkosten innerhalb der einzelnen Leistungen des § 3. Pollux wird die Anpassung des Pflegeentgelts gegenüber dem Nutzer in Textform anzeigen und begründen. Das angepasste Pflegeentgelt darf 110 % des Pflegeentgelts des vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen. Dieser Absatz gilt für etwaige Kostensenkungen zugunsten des Nutzers entsprechend. Im Falle der einseitigen Anpassung des Pflegeentgelts durch Pollux, steht dem Nutzer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige der Anpassung des Pflegeentgelts in Textform gegenüber Pollux auszuüben ist.

§3 Pflege der Software

(1)  Pollux erbringt während der Vertragslaufzeit folgende Leistungen:

– den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Software,

– die Aktualisierung der Software (Updating),

– Bereitstellung neuer, nicht in der ursprünglichen Softwarebereitstellung enthaltenen, Features der Software (Upgrading)

– die Beratung des Nutzers gemäß Absatz 3.

(2) Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch Fehlbedienung, unsachgemäße Behandlung seitens des Nutzers, durch Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden, ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Sie kann im Einzelfall gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden. Nicht Gegenstand dieses Vertrages sind weiterhin Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungsort, durch Fehler oder Nichtleistung der Stromversorgung, fehlerhafte Hardware oder sonstige, nicht von Pollux zu vertretende Einwirkungen verursacht werden. Diese Pflegearbeiten werden auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung allgemein gültigen Stundensätze von Pollux berechnet. Das Pollux erbringt die Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik und so, dass sie sich am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer orientieren. Die Leistungen werden nur in Bezug auf den zuletzt und den unmittelbar zuvor von Pollux ausgelieferten Softwarestand erbracht.

(3) Der Nutzer erhält durch Pollux per E-Mail und bei Bedarf telefonisch per Rückrufservice Hilfestellung bei Störungen an der Software und bei Bedienproblemen. Die Anfrage des Nutzers ist stets zunächst per Email herzustellen und – um eine möglichst schnelle und zielführende Bearbeitung zu ermöglichen – durch eine Beschreibung des Problems und durch Logfiles, Savefiles, etc. zu veranschaulichen. Die Art der Antwort, d.h. per Email oder telefonisch per Rückrufservice, bestimmt Pollux. Der Nutzer erreicht Pollux dazu an den Wochentagen Montag bis Freitag von 9:00 Uhr – 12:00 Uhr, mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage im Bundesland Baden-Würtemberg sowie mit Ausnahme  des 24. Dezember und des 31. Dezember unter info@pollux-statik.de. Eine zeitlich darüber hinausgehende Pflegebereitschaft bedarf der besonderen Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten.

§4 Rechte des Nutzers an der Software

(1) Der Nutzer ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Pollux räumt ihm hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrages ein.

(2) Der Nutzer ist nicht berechtigt, die Software oder Teile davon an einen Dritten weiterzugeben oder einem Dritten die Nutzung oder Kenntnisnahme zu ermöglichen oder die Software für einen Dritten zu nutzen.

(3) Den Absätzen 1 und 2 entsprechende Rechte werden dem Nutzer für Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 1 eingeräumt.

§5 Mitwirkungspflichten des Nutzers

(1) Der Nutzer wird auftretende Fehler Pollux unverzüglich mitteilen und diesen bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, Pollux auf dessen Anforderung Mängelberichte in Textform (z.B. per Email) vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind.

(2) Der Nutzer hat Pollux den Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen, auf denen die im Leistungsschein bezeichneten Programme installiert sind, zu gestatten. Der Nutzer stellt die für die Durchführung der Pflegearbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen (Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen) in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung.

(3) Der Nutzer benennt Pollux einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.

(4) Es obliegt dem Nutzern, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und die nicht im Zusammenhang mit der Software stehenden Soft- und Hardwareumgebung der Software ordnungsgemäß zu pflegen und zu warten. Der Nutzer hat die Hard- und Software insbesondere gegen unbefugte Zugriffe durch Mitarbeiter oder sonstige Dritte, Viren, Trojaner und sonstige Schadsoftware  zu schützen.

§6 Vertragsdauer, Kündigungsrechte, Vertragsstrafe

(1) Der Vertrag beginnt am Tag des Vertragsabschlusses, jedoch nicht vor Auslieferung der Software. Der Vertrag ist unbefristet.

(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten frühestens zum Ende des ersten Nutzungsjahres und danach unter Einhaltung derselben Frist zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt werden.

(3) Eine Kündigung aus wichtigem Grund muss zuvor mit einer Frist von zumindest zwei Wochen unter Benennung des Kündigungsgrundes in Textform angedroht werden. Wenn eine fristlose Kündigung durch Pollux auf einem vertragswidrigen Verhalten des Nutzers beruht, behält Pollux als Mindestschaden die vertragsgemäße Vergütung, auf die es ohne die Kündigung Anspruch gehabt hätte. Dem kann der Nutzer eine Vertragskündigung nach Absatz 2 entgegenhalten. Der Schadensersatzanspruch besteht nicht, wenn der Nutzer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Als Abzug für ersparte Aufwendungen von Pollux werden 10 % der Vergütung vereinbart. Dem Nutzer wird der Nachweis gestattet, die Ersparnis sei wesentlich höher als 10 %.

(4) Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Textform.

(5) Bei Vertragsende gibt der Nutzer Pollux alle überlassenen Gegenstände zurück (insbesondere den im Lieferumfang enthaltenen Dongle) oder versichert schriftlich, dass sie gelöscht sind, und löscht oder vernichtet alle Kopien der Software und versichert schriftlich, dass dies geschehen ist.

(6) Kommt der Nutzer seinen Rückgabe- und Löschpflichten nicht unverzüglich nach Beendigung des Vertrages nach, wird eine Vertragsstrafe von EUR 50,00 fällig. Die Vertragsstrafe erhöht sich um ebendiesen Betrag für jede Woche, in der der Nutzer seine vorgenannten Pflichten nicht erfüllt, jedoch begrenzt bis auf einen Höchstbetrag von EUR 5.000,00.

§7 Fehlerklassen, Reaktionszeiten, Verfügbarkeit

(1) Pollux ist verpflichtet, vom Nutzer gemeldete, reproduzierbare Fehler der Software zu untersuchen und dem Nutzer Hinweise zu geben, um die Folgen des Fehlers zu beseitigen. Ein Fehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Software eine in ihrer Leistungsbeschreibung angegebene Funktion nicht oder nicht zutreffend erfüllt oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält.

(2) Pollux wird auf vom Nutzer mitgeteilte Fehlermeldungen innerhalb von 2 Bankarbeitstagen reagieren. Er wird ihm danach innerhalb einer angemessenen Frist die voraussichtliche Dauer der Störungsanalyse und Störungsbeseitigung mitteilen. Pollux ist verpflichtet, den Fehler innerhalb der genannten Frist, spätestens aber innerhalb von 20 Bankarbeitstagen seit der mitgeteilten Fehlermeldung zu beseitigen.

(3) Bei wesentlichen Fehlern der Software ist Pollux verpflichtet, den Fehler in einer der folgenden Updates zu beseitigen. Ein Fehler gilt dann als wesentlich, wenn Berechnungsergebnisse fehlerhaft sind oder die Verwendung der Software durch reproduzierbare Abstürze nicht möglich ist (“Wesentlicher Fehler”). Voraussetzung für die Suche und die Beseitigung von Fehlern ist die Erfüllung der dem Nutzer gemäß § 6 obliegenden Mitwirkungspflichten.

(4) Sonstige Fehler sind nur zu beheben, wenn dies mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Neuprogrammierung wesentlicher Teile des Programms erforderlich ist.

(5) Pollux verpflichtet sich dazu, den Nutzer bzw. das Personal des Nutzers über Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten einmalig zu unterrichten. Über geplante Updates wird Pollux den Nutzer angemessene Zeit im Voraus unterrichten. Das gleiche gilt, sollte ein geplantes Update auf der verwendeten Hardware nicht möglich sein.

(6) Die Pflegearbeiten werden nicht am Installationsort durchgeführt. Sämtliche Pflegearbeiten werden über Updates in Form von Downloads durchgeführt. Die Installation der Updates obliegt außer bei vollautomatischen Updates dem Nutzer.

(7) Bei der Pflege der überlassenen Software wird Pollux regelmäßig die neueste Programmversion in Form von Downloads übermitteln und, sofern möglich, vollautomatisch installieren. Gepflegt wird dann nur noch diese Programmversion.

(8) Nicht vom Vertrag erfasst sind zusätzliche Leistungen (z.B. Installation der Software, individuell vom Nutzer gewünschte Anpassungen, Wechsel der Hardware oder des Betriebssystems des Nutzers).

§8 Rechtsmängel

(1) Pollux übernimmt die Gewähr dafür, dass die vertragsgegenständliche Software während der Vertragslaufzeit die auf der Website www.pollux-statik.de beschriebenen Funktionen aufweist.

(2) Pollux führt die übernommenen Arbeiten mit größter Sorgfalt und entsprechend dem neuesten Stand bewährter Technik aus.

(3) Erweist sich die Beseitigung eines Wesentlichen Fehlers als mit vertretbaren wirtschaftlichen Mitteln nicht möglich, muss Pollux eine Ausweichlösung entwickeln.

(4) Kommt Pollux der Pflicht zur Mängelbeseitigung innerhalb der im Rahmen dieses Vertrags genannten Fristen nicht nach, so hat der Nutzer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Danach kann der Nutzer entweder den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, Herabsetzung der Vergütung oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder den Vertrag zum Ende des nächsten Monats außerordentlich kündigen. Bei einer solchen außerordentlichen Kündigung wird das im Voraus entrichtete Bereitstellungsentgelt und das Pflegeentgelt pro rata temporis erstattet.

(5) Pollux übernimmt die Gewähr dafür, dass die geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, wird Pollux dem Nutzer auf eigene Kosten und nach seiner Wahl die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder seine Leistung so abändern, dass Rechte Dritter nicht mehr beeinträchtigt werden und alle dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzen.

(6) Der Nutzer räumt Pollux das Recht ein, Nutzereigene Programme oder Programme, an denen der Nutzer das Recht besitzt, die Programme zu bearbeiten oder zu ändern, für den Nutzer zu bearbeiten oder zu ändern. Der Nutzer stellt seinerseits Pollux von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden.

§9 Haftung, Verjährung

(1) Pollux haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit einer Person oder im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes haftet Pollux auch für leichte Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Pollux bei leichter Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht).

(2) Die Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Pollux.

(3) Für Datenverluste haftet Pollux – außer bei vorsätzlichem Handeln – nur, wenn der Nutzer in regelmäßigen Abständen Systemprüfungen und Datensicherungen durchgeführt hat und nur in dem Umfang, in dem die Daten mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

(4) Gewährleistungsansprüche des Nutzers verjähren innerhalb einer Frist von zwei Jahren bzw. innerhalb von einem Jahr, sofern der Nutzer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit Zugang der Mängelanzeige bei Pollux.

§10 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Beide Parteien haben über alle ihnen bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden Informationen auch über dessen Ablauf hinaus streng vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen der Datenschutzgesetze fallen.

(2) Pollux verpflichtet sich, Informationen, Unterlagen oder Daten im Sinne des vorherigen Absatzes, weder zu erheben noch zu speichern oder zu vervielfältigen oder sonst in irgendeiner Form außer zu Pflegezwecken zu nutzen oder zu verwerten. Die gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Dies gilt nicht, solange eine gesetzliche Regelung die Speicherung der Daten erlaubt.

§11 Schluss

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte ein wesentlicher Punkt nicht geregelt sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und von beiden Parteien zu unterzeichnen.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Pollux, sofern der Nutzer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Pollux ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.